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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der iTrust AG

(Version 4 vom 01. Januar 2009)

Geltung

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung der AGB durch den Auftraggeber ein. Nebenabreden bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Angebot, Vertragsabschluss

Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, freibleibend. Ein Vertrag gilt nach der schriftlichen Annahme der iTrust AG als abgeschlossen.

Verzug

Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, schuldet der Auftraggeber ab Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von mindestens 2% über dem dann aktuellen Hypothekarzins p.a. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Pflicht zur vertragsmässigen Zahlung nicht aufgehoben.

Verrechnung

Allfällige Forderungen des Auftraggebers dürfen nicht mit Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet werden.

Lieferung und Installation

Die Lieferfrist beginnt ab Datum des Vertragsabschlusses. Bei verspäteter Lieferung steht dem Käufer kein Recht auf Schadenersatz, Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.

Garantie

Die iTrust AG garantiert die Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit der von ihr verkauften Eigenprodukte. Die Gewährleistungsfrist beträgt neunzig Tage ab Lieferung. Innerhalb dieser Frist werden fehlerhafte Produkte unentgeltlich ersetzt oder verbessert. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere ein Anspruch auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz, ist ausgeschlossen.

Haftung

Jede die Garantieleistung übersteigende vertragliche oder ausservertragliche Haftung, insbesondere diejenige für sogenannte Folgeschäden oder indirekte Schäden, ist gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für absichtlich oder grobfahrlässig zugefügte Schäden. In jedem Fall ist die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf die Höhe der Vertragssumme beschränkt.

Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der iTrust AG. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts an seinem Wohnsitz/Domizil.

Rechte an Soft- und Hardware

Die Rechte und Pflichten aus dem Gebrauch von Soft- und Hardware, welche von Dritten übernommen oder gekauft werden, richten sich nach den Bestimmungen des Herstellers oder Verkäufers und müssen vom Kunden übernommen werden.

Immaterialgüterrechte

Die Rechte an den für den Kunden entwickelten Unterlagen und Auswertungen in schriftlicher und/oder maschinell lesbarer Form gehören dem Kunden und der iTrust AG. Beide Vertragspartner können unabhängig voneinander und unbeschränkt diese Rechte ausüben sowie über sie verfügen, ohne das Einverständnis des anderen einzuholen.

Wartungs- und Servicedienstleistungen

Verträge über Wartungs- und Servicedienstleistungen sind für 12 Monate abgeschlossen und können mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich auf das vereinbarte Vertragsende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um weitere 12 Monate.

Abwerbung

Der Kunde verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von der iTrust AG, weder direkt noch indirekt, aktiv oder passiv, abzuwerben. Diese Verpflichtung überdauert auch den Ablauf des Vertrages um mindestens 18 Monate. Bei Verstoss gegen diese Klausel wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 4 Bruttomonatslöhnen des jeweils abgeworbenen Mitarbeiters vom Kunden an die iTrust AG unmittelbar fällig.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Cham. Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.

Teilnichtigkeit

Sollten in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen gegen geltendes Recht verstossen, so vereinbaren beide Parteien, dass dieser Vertrag nicht im Gesamten nichtig ist. Sie werden die entsprechend nichtige Klausel durch eine sinngemäss der zu Ersetzenden am nächsten Kommende ersetzen.